AGB

  1. Geltungsbereich
    1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der F.A.M Sicherheit mit Sitz in der Esslinger-Straße 104; 73765 Neuhausen. Der Geltungsbereich umfasst alle Verträge mit den Partnern / Kunden der F.A.M Sicherheit.
    2. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden den Auftraggebern / Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber oder der Partner / Kunde nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Kunde / Partner muss den Widerspruch innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Änderungen absenden.
  2. Vertragsgegenstand
    1. Die F.A.M Sicherheit ist auf die nach § 34a GewO zulässige, gewerbsmäßige Durchführung von Sicherheitsdienstleistungen jeder Art spezialisiert.
    2. Das besondere Leistungsspektrum des Sicherheitsdienstleisters umfasst:
      Werk und Liegenschaftsschutz

      Der Werk- und Liegenschaftsschutz erfolgt speziell für Objekte mit erhöhten Sicherheitsanforderungen. In der Regel werden diese Objekte durch einen oder mehrere Sicherheitskräfte bewacht, die speziell nach den Wünschen und Aufträgen des Auftraggebers geschult und eingesetzt werden.

      Personenschutz

      Die F.A.M Sicherheit bietet ein speziell auf den Auftraggeber abgestimmtes Personenschutzkonzept an. Die Mitarbeiter werden / sind entsprechend des Aufgabengebiets geschult.

      Veranstaltungsschutz

      Der Veranstaltungsschutz umfasst den Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdienst für Ausstellungen, Messen und sonstige Veranstaltungen.

      mobile Sicherungsdienst

      Der mobile Sicherungsdienst wird im Rahmen des Auftrags in Form von Einzel- / Doppelstreifen durchgeführt. Die Kontrollgänge erfolgen nach den Wünschen des Auftraggebers und werden im Sinne einer effektiven Überwachung zu unregelmäßigen oder vereinbarten Uhrzeiten durchgeführt und dokumentiert. Grundsätzlich ist die F.A.M Sicherheit, sofern nichts anderes vereinbart ist, in der Wahl der Bestreifungszeitpunktes frei.

      Interventionsdienst

      Der Interventionsdienst handelt entsprechend der jeweilig vereinbarten Dienstanweisung und führt bei eingehenden Alarmen und Notrufen Präventionsmaßnahmen durch.

      Eine genaue Bezeichnung und Auflistung des Leistungsangebots ist auf Anfrage bei der F.A.M Sicherheit einzuholen.

  3. Zustandekommen des Vertrages

    Ein Vertrag mit der F.A.M Sicherheit kommt zustande, durch die Übermittlung einer Bestätigung des Auftrages auf dem Postweg, per Fax, per elektronischer Post, digitale Zusendungen jeder Art oder durch mündliche Absprache, sofern die F.A.M Sicherheit hierbei ausdrücklich die Auftragsdetails bestätigt hat.

  4. Leistungsumfang

    A. Pflichten der F.A.M Sicherheit

    1. Der Leistungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag zwischen der F.A.M Sicherheit und dem Auftraggeber.
    2. Die F.A.M Sicherheit ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen und Bestimmungen gegenüber seinen Mitarbeitern verantwortlich.
    3. Soweit unvorhergesehene Gefahrensituationen es erforderlich machen, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Streifengängen, Kontrollen und sonstigen Dienstvorrichtungen Abstand genommen werden, um angemessen auf die Gefahr reagieren zu können.
    4. Die F.A.M Sicherheit ist für die Ausstattung seiner Mitarbeiter mit technischen Gerätschaften, wie Funkgeräten, Taschenlampen, persönlicher Schutzausrüstung etc., sowie für die vertraglich vereinbarte, einheitliche Dienstkleidung verantwortlich.

      Die technischen Ausrüstungsgegenstände und für den Einsatz notwendige Fahrzeuge werden gegen eine im Folgenden festgelegte Gebühr zur Verfügung gestellt. Abweichendes können die Parteien in ihrem Sicherheitsdienstleistungsvertrag schriftlich festhalten.

      Die Bereitstellungsgebühr für die technischen und motorisierten Ausrüstungsgegenstände richtet sich nach den aktuellen Vergütungspauschalen der F.A.M Sicherheit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

    5. B. Pflichten des Auftraggebers

    6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Räumlichkeiten für die Sicherheitsmitarbeiter kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, dass bei der Benutzung der Räumlichkeiten, sowie der Begehung des zu bewachenden Objekts alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen, Anweisungen und Vorschriften eingehalten und erfüllt sind.
    7. Zum Zwecke der Vertragsdurchführung erteilt der Auftraggeber den Sicherheitsmitarbeitern für die Zeit des Einsatzes das ihm zustehende Hausrecht über das zu bewachende Objekt oder die Veranstaltung.

      Weiterhin sind die für den Sicherheitsdienst erforderlichen Schlüssel kostenlos und in ausreichender Menge, sowie eine Notfallliste mit Telefonnummern und Anschriften der wichtigen Kontaktpersonen an den Sicherheitsdienstleister zu übergeben. Bei Nichteinhaltung werden dem Auftraggeber die zusätzlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

    8. Der Auftraggeber stellt den Sicherheitsmitarbeitern der F.A.M Sicherheit Sanitäreinrichtungen bei längeren Einsatzzeiten zur Verfügung
    9. Pro zwei eingesetzten Mitarbeiter stellt der Auftraggeber der F.A.M Sicherheit jeweils eine kostenlose Parkmöglichkeit zur Verfügung. Sollte dem Auftraggeber diese nicht möglich sein bringt die F.A.M Sicherheit die Ihr entstanden Kosten für Parkgebühren zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Rechnung.
  5. Vertragsdauer und Vergütung
    1. Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt.
    2. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart und handelt es sich um die Fakturierung von monatlichen Pauschalen oder Leistungen, so beträgt die Mindestvertragslaufzeit drei Monate ab erstem Arbeitsbeginn.
    3. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Quartalsende. Das Vertragsverhältnis verlängert sich stillschweigend um drei weitere Monate, wenn nicht ein Vertragspartner in der vorgesehenen Kündigungszeit das Vertragsverhältnis kündigt. Eine feste Vertragslaufzeit ist davon nicht betroffen.
    4. Im Falle der Kündigung die F.A.M Sicherheit durch den Auftraggeber hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Schlüssel, Pläne, Listen, Unterlagen etc. rechtzeitig, d. h. mindestens eine Woche vorher, mit der F.A.M Sicherheit zu vereinbaren.
    5. Der Vertrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

      a)   über eine der Vertragsparteien ein Insolvenzverfahren über das Vermögen beantragt ist oder wird oder eine Partei liquidiert werden soll;

      b)   eine der Parteien einer wesentlichen Vertragspflicht trotz einer Kündigungsandrohung und Fristsetzung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt;

      c)   der Auftraggeber mit mehr wie einer Zahlung, vereinbarten Anzahlungen oder Vorauskasse-Leistungen trotz Mahnung in Verzug gerät.

    6. Wird der Vertrag aus den unter Punkt 5.5. genannten Gründen von Seiten der F.A.M Sicherheit gekündigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Unterlagen, Schlüssel, Pläne und sonstiges abzuholen. Hierzu wird die F.A.M Sicherheit dem Auftraggeber unter seiner zuletzt genannten Anschrift eine Frist von einer Woche setzen.
    7. Im Falle der Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber steht der F.A.M Sicherheit folgende prozentuale Vergütungen des Gesamtauftragssumme zu, ohne dass dieser einen Nachweis des tatsächlichen Schadens zu erbringen hat.

      Bei einer Stornierung nach verbindlicher und angenommener Auftragserteilung
      25 Prozent der Gesamtauftragssumme

      Bei einer Stornierung 14 Tage vor tatsächlichem Einsatzbeginn
      45 Prozent der Gesamtauftragssumme

      Bei einer Stornierung 7 Tage vor tatsächlichem Einsatzbeginn
      55 Prozent der Gesamtauftragssumme

      Bei einer Stornierung 3 Tage vor tatsächlichem Einsatzbeginn
      75 Prozent der Gesamtauftragssumme

      Bei einer Stornierung 24 Stunden vor tatsächlichem Einsatzbeginn
      85 Prozent der Gesamtauftragssumme

      Ansprüche aus Schadensersatz sind hiervon ausgenommen und können zusätzlich gelten gemacht werden.

    8. Zahlungsmodalitäten: Die vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen, sind sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt fällig.
    9. Sämtliche Zahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbar, sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der F.A.M Sicherheit ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 3 % – über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz – zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
    10. Barauslagen und besondere Kosten, die der F.A.M Sicherheit auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
    11. Sämtliche Leistungen der F.A.M Sicherheit verstehen sich exklusive der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
  6. Mängelanzeige
    1. Bei etwaiger Unstimmigkeit oder Abweichungen der Sicherheitsdienstleistung von der vereinbarten Dienstanweisung sind sofort schriftliche Vermerke zu notieren und die F.A.M Sicherheit umgehend zu benachrichtigen. Hierfür wird dem Auftraggeber eine Benachrichtigungsfrist von drei Tagen zugestanden.
    2. Bei nachweisbaren Mängeln an der Tätigkeit der Sicherheitsmitarbeiter wird die F.A.M Sicherheit nach seiner Wahl angemessen und verhältnismäßig nachbessern, bzw. seine Mitarbeiter erneut schulen.
  7. Haftung
    1. Die F.A.M Sicherheit haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen Für leichte Fahrlässigkeit haftet die F.A.M Sicherheit ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
    2. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Sicherheitsdienstleister in demselben Umfang.
    3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die F.A.M Sicherheit nicht für indirekten Schäden oder Folgeschäden jedweder Art. Insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder nicht erzielte Einsparungen. Dies gilt nicht für Haftungen aufgrund des § 7.1
    4. Die Regelung des vorstehenden Absatzes (7.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
  8. Gerichtsstand
    1. Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz der F.A.M Sicherheit.
  9. Sonstige Bestimmungen
    1. Mündliche Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen nicht.
    2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der restlichen Bedingungen im Übrigen unberührt

Stand: Juni 2024